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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der BENZ & CO. Gastronomie GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der BENZ & CO. Gastronomie GmbH und deren Kunden.

2. Die AGB der BENZ & CO. Gastronomie GmbH gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als die BENZ & CO. Gastronomie GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die BENZ & CO. Gastronomie GmbH ihre Leistung an den Kunden in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung der BENZ & CO. Gastronomie GmbH in Schrittform oder Textform (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss

1. Alle Angebote der BENZ & CO. Gastronomie GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2. Der Auftrag eines Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist die BENZ & CO. Gastronomie GmbH berechtigt, den Auftrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Auftrags anzunehmen.

3. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) oder durch Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt werden. In der Auftragsbestätigung der BENZ & CO. Gastronomie GmbH ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, die BENZ & CO. Gastronomie GmbH erklärt in der Auftragsbestätigung Abweichendes. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht.

4. Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erklärt der Kunde sein uneingeschränktes Einverständnis mit der Auftragsbestätigung. Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.

5. Die BENZ & CO. Gastronomie GmbH ist berechtigt, den Auftrag des Kunden durch Dritte erfüllen zu lassen, Eine Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich.

6. Nach Auftragsbestätigung durch die BENZ & CO. Gastronomie GmbH sind die vom Kunden gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) zwischen den Parteien möglich.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Die Auftragsbestätigung der BENZ & CO. Gastronomie GmbH enthält einen vorkalkulierten Gesamtpreis. Der Preis gilt für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Erhöht sich nach Vertragsschluss der tatsächliche Leistungsumfang, so werden die im Vergleich zur Auftragsbestätigung zusätzlichen Leistungen nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

2. Die Endabrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlich erbrachten Leistungsumfangs. Sie versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der endabgerechnete Betrag ist sofort mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlbar ist der Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Zahlt der Kunde nicht innerhalb dieser Zahlungsfrist, gerät er mit dem ausstehenden Betrag in Verzug.

3. Der Kunde hat einen Monat vor Veranstaltungsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 50 % des in der Auftragsbestätigung vorkalkulierten Gesamtpreises an die BENZ & CO. Gastronomie GmbH zu bezahlen. Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn weniger als einen Monat, ist die Anzahlung unverzüglich nach Vertragsschluss zu leisten.

4. Zahlungen, einschließlich der Anzahlung gemäß § 3.3, sind auf das von der BENZ & CO. Gastronomie GmbH in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten.

5. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Preisanpassung

1. Steigen nach Vertragsschluss (Zugang der Auftragsbestätigung) die Einkaufspreise für die bei der Veranstaltung benötigten Lebensmittel oder Getränke, die Preise für anzumietendes Equipment, die Löhne für benötigtes Personal oder externe Dienstleister im Vergleich zu den der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Preisen und beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als drei Monate, so ist die BENZ & CO. Gastronomie GmbH berechtigt, dem Kunden die sich aus den Preissteigerungen ergebenden Mehrkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.

2. Ein den Maßstäben des § 4.1 entsprechendes Preisanpassungsrecht steht der BENZ & CO. Gastronomie GmbH auch dann zu, wenn zwar zwischen Vertragsschluss und Veranstaltungsbeginn weniger als drei Monate liegen, aber die vertragsgemäße Leistung aus Gründen, die ausschließlich der Kunde zu vertreten hat, tatsächlich erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgen kann.

§ 5 Ausführung der Leistungen

1. Die BENZ & CO. Gastronomie GmbH kann die von ihr angebotene Ware, soweit diese saisonal bedingten Verfügbarkeits- und Qualitätsschwankungen unterliegt (z.B. Obst und Gemüse), durch gleichwertige Ware ohne Preisänderung ersetzen. Einer Ankündigung gegenüber dem Kunden bedarf die Ersetzung nur, wenn es sich um eine nicht unerhebliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Ersetzung durch eine gleichwertige Ware nicht möglich ist.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, zu einer Veranstaltung eigene Speisen oder Speisen Dritter mitzubringen. Getränke in geschlossenen Gebinden darf der Kunde zu einer Veranstaltung nur dann mitbringen, wenn dies zuvor mit der BENZ & CO. Gastronomie GmbH vereinbart wurde.

3. Gehört zum Leistungsumfang der BENZ & CO. Gastronomie GmbH ein Buffet oder Ähnliches, entscheiden allein die Mitarbeiter der BENZ & CO. Gastronomie GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen vor Ort, wie lange das Buffet aufgebaut bleibt bzw. wann es wegen drohender mikrobiologischer Veränderungen der angebotenen Speisen abgebaut werden muss. In der Regel wird dies nach 3 bis 3,5 Stunden der Fall sein; bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen gegebenenfalls auch früher.

4. Sollte ein Teil der von der BENZ & CO. Gastronomie GmbH angebotenen Speisen nicht verbraucht werden, hat der Kunde keinen Anspruch auf Mitnahme der übrig gebliebenen Speisen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

1. Die BENZ & CO. Gastronomie GmbH hat nach Schluss der Veranstaltung das Recht, alle bereitgestellten, nicht verzehrten Speisen mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Speisen stehen dem Kunden nicht zu. Überlässt die BENZ & CO. Gastronomie GmbH dem Kunden auf dessen Wunsch Speisen nach Schluss der Veranstaltung, übernimmt die BENZ & CO. Gastronomie GmbH für die Qualität und Beschaffenheit dieser Speisen nach Schluss der Veranstaltung keine weitere Gewähr. Der Verzehr dieser Speisen durch den Kunden oder Dritte erfolgt daher auf eigene Gefahr. Hierauf wird die BENZ & CO. Gastronomie GmbH den Kunden bei Überlassung der Speisen hinweisen; übernimmt der Kunde die Speisen nach entsprechendem Hinweis der BENZ & CO. Gastronomie GmbH, ist die Haftung der BENZ & CO. Gastronomie GmbH für alle aus dem Verzehr dieser Speisen resultierenden Schäden durch Individualvereinbarung – außer bei Vorsatz der BENZ & CO. Gastronomie GmbH – ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

2. Das unter § 6.1 Geregelte gilt bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, mit der Maßgabe, dass täglich nach Veranstaltungsende ein Schluss der Veranstaltung im Sinne von § 6.1 anzunehmen ist.

3. Nicht verzehrte Speisen, die von der BENZ & CO. Gastronomie GmbH als Reserve am Veranstaltungsort vorgehalten wurden, um einen möglichen Mehrbedarf der vereinbarten Anzahl an Personen zu decken, werden dem Kunden nach Schluss der Veranstaltung in keinem Fall überlassen, auch nicht auf Wunsch. Diese unverbrauchten Reservespeisen bleiben stets im Eigentum der BENZ & CO. Gastronomie GmbH. Der Kunde hat keine Herausgabe- oder Zurückbehaltungsansprüche bezüglich dieser unverbrauchten Reservespeisen.

4. Bei nicht vertragsgemäßer Leistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

5. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. seiner Gäste haften wir für jedes Verschulden. Dies gilt auch bei sonstigen Schäden, wenn wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In allen anderen Fällen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

7. Die BENZ & CO. Gastronomie GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Verzögerungen der Leistung, sofern diese durch höhere Gewalt verursacht wurden. Unter höherer Gewalt ist jedes unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflusses der BENZ & CO. Gastronomie GmbH liegende Ereignis zu verstehen, welches die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der BENZ & CO. Gastronomie GmbH ganz oder teilweise unmöglich macht, insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Handlungen, Explosionen, Krieg, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantäne, Embargos, etc.

§ 7 Rückgabe nicht verbrauchbarer Gegenstände

Die von der BENZ & CO. Gastronomie GmbH dem Kunden zur Verfügung gestellten nicht verbrauchbaren Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Sonnenschirme, Tische, etc.) sind unverzüglich nach Veranstaltungsende in ordnungsgemäßem Zustand an die BENZ & CO. Gastronomie GmbH zurückzugeben. Die Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Gegenstände bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Kunden nicht zu.

§ 8 Stornobedingungen

Der Kunde kann bis zur vollständigen Erbringung der Catering-Leistungen den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Kündigt der Kunde ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, so ist die BENZ & CO. Gastronomie GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; die BENZ & CO. Gastronomie GmbH muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Abweichend von § 648 S. 3 BGB wird vermutet, dass der BENZ & CO. Gastronomie GmbH die folgenden Prozentsätze der vereinbarten Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Catering-Leistung entfällt, zustehen:

- Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 2 Monate vor der Veranstaltung: 40 % - Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung: 70 % - Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung: 85 % - Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung: 95 %

Dem Kunden bleibt die Möglichkeit, höhere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen; der BENZ & CO. Gastronomie GmbH bleibt die Möglichkeit, niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb darzulegen. Die Beweislast für die von ihm behauptete Höhe der ersparten Aufwendungen oder den anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb trägt – wie gesetzlich vorgesehen – in jedem Fall der Kunde.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges

1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen der BENZ & CO. Gastronomie GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UNKaufrecht findet keine Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürtingen, wenn der Kunde

a) Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist;

b) in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder

c) nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollten der Vertrag eine Lücke enthalten, so werden hierdurch die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.